VG Düsseldorf: IP-Adressen und Zeitstempel reichen als Nachweis für Werbe-E-Mails nicht aus
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass IP-Adressen, Zeitstempel und E-Mail-Adressen allein nicht ausreichen, um ein gültiges Double-Opt-In-Verfahren für Werbe-E-Mails nachzuweisen (Az.: 29 K 9714/24). Werbeversender müssen im Streitfall vielmehr lückenlos belegen, dass die Einwilligung tatsächlich von der betroffenen Person erteilt wurde, sonst drohen Konsequenzen durch die Datenschutzaufsicht. Dem Verfahren lag die Klage eines Unternehmens zugrunde, das Internetportale betreibt und im Online-Marketing sowie der Reisevermittlung tätig ist; die zuständige Datenschutzbehörde hatte eine förmliche Verwarnung ausgesprochen. Ein Bürger hatte sich wiederholt über unerwünschte Werbe-E-Mails beschwert und angegeben, seine private Adresse niemals für Werbung freigegeben zu haben — zum angeblichen Anmeldezeitpunkt habe er sich im Ausland befunden. Bereits 2020 war er gegen den Versender vorgegangen, Anfang 2024 erhielt er erneut Spam und schaltete die Aufsichtsbehörde ein. Das Urteil schränkt die bislang gängige Praxis der Nachweisführung im E-Mail-Marketing erheblich ein.